Herrenberg-Urteil
Übergangsfrist bis Ende 2027 verlängert
Musikvereine, Ensembles und Organisationen erhalten mehr Zeit für die Entwicklung rechtssicherer Beschäftigungsmodelle.
Mit dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2026 I Nr. 107) wurde die Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die entsprechende Regelung ist in § 127 SGB IV verankert.
Für Musikvereine, Chöre, Orchester, Ensembles und andere Organisationen der Amateurmusik bedeutet dies eine wichtige Entlastung: Honorarverträge für Tätigkeiten wie Ensembleleitung, Chorleitung, Dirigate oder musikpädagogische Lehrtätigkeiten können weiterhin genutzt werden, sofern beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen und dies schriftlich festhalten. Zudem ist die Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erforderlich.
Die Fristverlängerung schafft damit Planungssicherheit für die Amateurmusik. Gleichzeitig sollten Vereine die gewonnene Zeit nutzen, um ihre Beschäftigungsstrukturen frühzeitig an die künftigen rechtlichen Anforderungen anzupassen.
Bis zum Ende der Übergangsfrist müssen in diesen Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden. Auch Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind bis zum 31. Dezember 2027 ausgeschlossen. Statusfeststellungsverfahren, die sich unmittelbar auf den Zeitpunkt des Herrenberg-Urteils beziehen, bleiben weiterhin ausgesetzt. Individuelle Prüfungen durch die zuständigen Stellen sind jedoch nach wie vor möglich.
Was sollten Vereine jetzt beachten?
Vereine müssen entscheiden, ob sie weiterhin freiberufliche Lehrkräfte einstellen oder auf festangestellte Mitarbeiter:innen setzen. Rechtssicherheit gerade für kleine Vereine bieten aktuell alternativ sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse oder aber – nach dem Ende der Übergangsfrist – Statusfeststellungsverfahren zu Beginn einer Anstellung.
Weiterhin ist zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten – etwa als Chorleiter:in, Dirigent:in oder musikalische Leiter:in – nach den aktuellen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten eingeordnet werden können. Ob diese Einordnung im Einzelfall Bestand hat, hängt jedoch weiterhin von den konkreten Vertrags- und Arbeitsbedingungen ab.